BGH - Beschluss vom 20.06.2012
XII ZB 130/12
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1906 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2012, 282
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 02.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 XVII 78/11
LG Ingolstadt, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 220/12

Veranlassung einer Zwangsbehandlung i.R.e. geschlossenen Unterbringung durch einen Betreuer

BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen XII ZB 130/12

DRsp Nr. 2012/14958

Veranlassung einer Zwangsbehandlung i.R.e. geschlossenen Unterbringung durch einen Betreuer

1. Der Senat gibt seine Rechtsprechung auf, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig sind.2. Nach Auffassung des Senats sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen. Die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts und die Verfahrensvorschriften des FamFG werden den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung aufgestellt hat, nicht gerecht. 3. Die Vorschriften des Betreuungsrechts genügen den Anforderungen nicht, die das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Regelung einer Zwangsbehandlung aufgestellt hat und die für die staatliche Kontrolle des darauf bezogenen Betreuerhandelns gleichermaßen gelten müssen. Ebenso wenig enthalten die §§ 1896 ff. BGB ein geschlossenes Regelungssystem zur betreuungsrechtlichen Genehmigung einer Zwangsbehandlung, dessen Schutzniveau den nunmehr vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.