OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.04.2007
9 UF 49/07
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1757
JurBüro 2007, 546
NJW-RR 2007, 1657
OLGReport-Brandenburg 2007, 1038
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 292/04

Veranlassung zur Klageerhebung im Vaterschaftsanerkennungprozess

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 9 UF 49/07

DRsp Nr. 2008/14171

Veranlassung zur Klageerhebung im Vaterschaftsanerkennungprozess

»Erkennt ein vermeintlicher Vater vorprozessual seine Vaterschaft nicht an, so gibt er Veranlassung zur Klageerhebung.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Kostenentscheidung zutreffend unter Beachtung des § 93 ZPO zu Lasten des Beklagten zu 2. getroffen. Soweit der Beklagte zu 2. die Auffassung vertritt, er habe vorprozessual keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, § 93 ZPO, geht dies fehl.