Die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und führt in der Sache zur anderweitigen Regelung des Versorgungsausgleichs mit dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Inhalt.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass das Familiengericht bei seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich die höchstrichterliche, vom Senat geteilte Rechtsprechung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vereinbarungen der beteiligten Ehegatten über einen Teilverzicht durch Herausnehmen bestimmter, vor dem Ehezeitende beiderseits erworbener Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich (grundlegend: BGH FamRZ 1990, 273 ff) nicht beachtet hat.
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