AG Wernigerode, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 393/09
Verfahren bei Einlegung der Beschwerde durch einen Versorgungsträger der allgemeinen Rentenversicherung; Überprüfung der bei einem anderen Träger der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte; Verfahren bei geringfügiger Ausgleichsdifferenz
OLG Naumburg, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 4 UF 120/12
DRsp Nr. 2012/22591
Verfahren bei Einlegung der Beschwerde durch einen Versorgungsträger der allgemeinen Rentenversicherung; Überprüfung der bei einem anderen Träger der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte; Verfahren bei geringfügiger Ausgleichsdifferenz
1. Legt ein Versorgungsträger der allgemeinen Rentenversicherung Beschwerde gegen den erstinstanzlich durchgeführten Versorgungsausgleich wegen unzutreffender Anwendung des § 18VersAusglG des bei ihm bestehenden Anrechts ein, so hat das Beschwerdegericht auch den Versorgungsausgleich bezüglich der bei einem anderen Träger der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Hinblick auf § 18VersAusglG von Amts wegen gemäß § 26FamFG zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.2. Sind gleichartige Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung (hier Anrechte West) auszugleichen, da für diese § 18 Abs. 1VersAusglG, der die Anwendung für diese Rechte nach § 18 Abs. 2VersAusglG ausschließt, nicht greift, so sind die weiteren gleichartigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (hier Anrechte Ost) ebenfalls auszugleichen, auch wenn für diese isoliert betrachtet die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3VersAusglG vorliegen (zum Ausgleich in diesen Fällen auch der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - ; anderer Ansicht der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen).
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