Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 20.08.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500 € festgesetzt.
I.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als Beschwerde nach den §§ 112 Ziff. 1, 113 Abs.1, 57 S.1 FamFG nicht statthaft. Denn gemäß § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar, soweit sich nicht aus dessen Satz 2 Nrn. 1 - 5 eine Anfechtbarkeit ergibt. Anfechtbar sind nach dieser Vorschrift lediglich Entscheidungen in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG sowie aufgrund mündlicher Erörterung ergangene Entscheidungen über die elterliche Sorge für ein Kind (Nr. 1), über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2), über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr. 3), über einen Antrag nach den §§ 1 und des (Nr. 4) oder in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung (Nr. 5). Das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Umgang zählt nicht zu diesen Ausnahmetatbeständen.
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