Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl am 04.07.2012 erlassenen Beschluss - 32 F 239/11 - auf die Beschwerde des Antragsgegners aufzuheben, seinen Antrag, den Antragsgegner unter Abänderung der Unterhaltsurkunde des Jugendamts der Stadt C vom 17.08.2011 zur Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts für die jeweilige Altersstufe zu verpflichten, als unzulässig zurückzuweisen und seiner Mutter die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Für den Antragsteller besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.12.2012.
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