»Zu der Begründungspflicht im Falle der Absetzung von angemeldeten Kosten des Verfahrenspflegers gehört es, daß im einzelnen angegeben wird, welche Position abgesetzt wird und warum.«
Normenkette:
ZuSEG § 16 Abs. 2 S. 2 ;
Gründe:
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