BVerfG - Beschluss vom 19.04.2023
1 BvR 2357/22
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 39/22

Verfassungsbeschwerde gegen eine weitreichende und mehrjährige Beschränkung des Umgangsrechts eines Beschwerdeführers zu seinem Sohn; Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 2357/22

DRsp Nr. 2023/13786

Verfassungsbeschwerde gegen eine weitreichende und mehrjährige Beschränkung des Umgangsrechts eines Beschwerdeführers zu seinem Sohn; Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; GG Art. 6;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine weitreichende und mehrjährige Beschränkung des Umgangsrechts.

I.

Der Beschwerdeführer ist Vater unter anderem eines im September 2016 geborenen Sohnes. Das Kind wurde kurz nach seiner Geburt in Obhut genommen und lebt nach im November 2017 erfolgtem Entzug von weiten Teilen des Sorgerechts und der Anordnung von Ergänzungspflegschaft in einer Pflegefamilie. Zunächst hatten der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes einmal im Monat begleitete Umgangskontakte mit dem Sohn.

Im hier zugrundeliegenden Verfahren hatte das Familiengericht durch Beschluss vom 7. April 2022 den Umgang beider Eltern mit dem Sohn bis zum 10. Januar 2024 ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung mit angegriffenem Beschluss vom 12. Oktober 2022 lediglich insoweit ab, als dem Beschwerdeführer gestattet wurde, einmal im Monat mit seinem Sohn postalisch in Kontakt zu treten. Im Übrigen wies es seine Beschwerde zurück.