Gründe:
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, der Witwe eines Versicherten die Witwenrente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung nicht zu gewähren, weil ihre nach englischem Recht wirksam geschlossene Ehe nicht den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung genügt hat (hinkende Ehe).
I.
1. Die Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45) bestimmt:
§ 1264
Nach dem Tode des versicherten Ehemannes erhält seine Witwe eine Witwenrente.