I. Die Beschwerdeführerin hat im Juli 1988 ein Kind in Pflege genommen, hinsichtlich dessen dem Jugendamt, das auch Pflegegeld gewährte, die Personensorge übertragen war. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß die Beschwerdeführerin vom Bezug des Erziehungsgeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ausgeschlossen war, weil ihr weder die Personensorge hinsichtlich des Pflegekindes zustand (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BErzGG) noch sie das Kind in die Obhut mit dem Ziel der Adoption aufgenommen hatte (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG).
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