A.
I.
Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist Fernmeldeobersekretärin bei der Bundespost; ihr Ehemann ist Polizeibeamter der Stadt Gießen. Sie haben einen minderjährigen ehelichen Sohn.
Die Ehefrau hat im ausdrücklichen Einverständnis mit ihrem Ehemann bei ihrem Dienstherrn den Antrag gestellt, den Kinderzuschlag für das gemeinsame Kind ihr in voller Höhe als Teil ihres Gehaltes auszuzahlen. Die zuständige Oberpostdirektion hat diesen Antrag unter Bezugnahme auf §
II.
§
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