OLG Celle - Beschluss vom 29.05.2012
10 UF 279/11
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2012, 351
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 30.09.2011

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Versorgungsansprüchen aufgrund des Versorgungsausgleichs; Gegenstandswert des Verfahrens gemäß §§ 33, 34 VersAusglG

OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 10 UF 279/11

DRsp Nr. 2012/11256

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Versorgungsansprüchen aufgrund des Versorgungsausgleichs; Gegenstandswert des Verfahrens gemäß §§ 33, 34 VersAusglG

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Wegfall des sog. Rentnerprivilegs die Versorgung von ausgleichspflichtigen Personen, die bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rente oder Pension bezogen, auch dann gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person noch keine Rente erhalten kann, und dass die aufgrund des Versorgungsausgleichs eingetretene Versorgungskürzung nur in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der ausgleichsberechtigten Person ausgesetzt werden kann. 2. Der Wert eines Verfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG. Der sich danach ergebende Wert kann nach § 50 Abs. 3 FamGKG im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Aufwand des Verfahrens, insbesondere bei aufwändiger Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, erhöht werden, wobei die Bewertung einer vergleichbaren Unterhaltssache einen Anhaltspunkt für eine der Billigkeit entsprechende Bewertung des Verfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG bilden kann.