AG Herford, vom 20.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen F 250/89
OLG Hamm, vom 28.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 19/91
Verfassungsmäßigkeit der Orientierung am erreichten Lebensstandard bei Bemessung von Aufstockungsunterhalt
BVerfG, Beschluß vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1233/91
DRsp Nr. 2005/15815
Verfassungsmäßigkeit der Orientierung am erreichten Lebensstandard bei Bemessung von Aufstockungsunterhalt
Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, daß Gerichte die Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Sinne der Sicherung des in der Ehe erreichten Lebensstandards so ausgelegt haben, daß an die zum Zeitpunkt der Scheidung für Unterhaltszwecke verfügbaren Mittel anzuknüpfen ist.