I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers zu 3 in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Anstalt.
1. Aus der Ehe der Beschwerdeführerin zu 1 (Kindesmutter) und des Beschwerdeführers zu 2 (Kindesvater) ist als jüngstes von fünf Kindern der 13 Jahre alte Beschwerdeführer zu 3 (Kind) hervorgegangen. Die getrennt lebenden Kindeseltern haben die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind inne.
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