Das Verfahren betrifft die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Ehemann der Mutter (Scheinvater). Das vorlegende Gericht hält die geltende zeitliche Beschränkung des Anfechtungsrechts des Mannes für unvereinbar mit der Verfassung; besonders sieht es eine verfassungswidrige Benachteiligung darin, daß die Anfechtungsfrist nicht erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt.
A.
I.
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