A.
I.
1. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 497) -
2. Über die Aufnahme in die Liste entscheidet eine Bundesprüfstelle. Diese ist beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit gebildet. Gegen die Entscheidung der Bundesprüfstelle ist die Anfechtungsklage zu den Verwaltungsgerichten zulässig (§
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