Die gem. § 652 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Bedenken des Beschwerdeführers gründen sich darauf, dass er hinsichtlich der in § 1612 b Abs. 5 BGB getroffenen Regelung zur Anrechnung von Kindergeld eine Verletzung der Art.
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