A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es dem allgemeinen Gleichheitssatz widerspricht, daß Pflegeeltern einen Kinderzuschlag zu ihrer Versorgungsrente nicht erhalten, der anderen Eltern gewährt wird, wenn sie schwerbeschädigt sind und Pflegezulage beziehen.
I.
Nach dem
§ 33b
(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht.
(2) Als Kinder gelten
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