I.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1959 (NJW 1960, 449) und mittelbar gegen die mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angefochtene Verfügung des Regierungspräsidenten in W. vom 28. April 1955, die im Namensänderungsverfahren auf Grund des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (NÄG) ergangen ist.
Ihr liegt, soweit es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erheblich ist, folgender Sachverhalt zugrunde:
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