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In der Sozialversicherung der Angestellten wie der Arbeiter erhält nach dem Tode des versicherten Ehemannes die Witwe ohne weiteres Witwenrente. Hingegen ist nach dem Tode der versicherten Ehefrau der Anspruch des Mannes auf Witwerrente von den früheren beiderseitigen Unterhaltsleistungen abhängig; hierüber bestimmt
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