Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Interessenabwägung bei einer Ausweisung
»1. § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Ausländergesetzes verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip.2. Der in Art. 19 Abs. 4GG verbürgte Rechtsschutz gilt in vollem Umfang auch für Ausländer.3. Die Anforderungen an das für die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen erforderliche öffentliche Interesse dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr muß ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen.4. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Ausländers an weiterem Aufenthalt im Inland ist auch zu berücksichtigen, daß die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung den Ausländer in seiner Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren behindern kann.
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