I.
1. Der Beschwerdeführer betreibt einen Fisch- und Wildbrethandel. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1957 hat das Finanzamt die Vergütungen (400 DM monatlich), die der Beschwerdeführer vom 1. September 1957 an auf Grund eines mit seiner Ehefrau abgeschlossenen Arbeitsvertrages an diese gezahlt hatte, nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Nach erfolgreichem Einspruch stellte auf Berufung des Vorstehers des Finanzamts das Finanzgericht mit Urteil vom 16. Dezember 1960 den Einkommensteuerbescheid in der ursprünglichen Fassung wieder her.
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