Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt
»Eine richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2GG ist auch dann erforderlich, wenn der Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljährigen Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt unterbringt.«
Normenkette:
BGB § 1837 § 1838 § 1886 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 Art. 104 Abs. 2 S. 1, S. 2 ;
Gründe:
I. 1. Beide Beschwerdeführer sind volljährige Entmündigte.
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