BVerfG - Beschluss vom 09.02.2007
1 BvR 217/07
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1684 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 531
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 195/05

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Gerichtsentscheidungen über das Umgangsrecht von Eltern mit ihren Kindern

BVerfG, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 217/07 - Aktenzeichen 1 BvQ 2/07

DRsp Nr. 2007/4916

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Gerichtsentscheidungen über das Umgangsrecht von Eltern mit ihren Kindern

Hat das Gericht eine Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit einem Kind zu treffen, so hat es sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Dabei ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht aufgrund festgestellter gravierender Spannungen bei der Durchführung des Umgangs zu einer klaren und verbindlichen Regelung auch der Übernachtung des Kindes veranlasst sieht.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1684 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde 1 BvR 217/07 gegen eine umgangs- und sorgerechtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg bezüglich seines 1999 geborenen Sohnes. Im Verfahren 1 BvQ 2/07 begehrt er im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Erweiterung des Umgangs mit seinem Sohn.