A.
I. 1. Das Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 989) gewährte Schwerbeschädigten eine Kinderzulage nur für solche uneheliche Kinder, die vor der Anerkennung der Beschädigung erzeugt waren (§ 30 Abs. 2 Nr. 4). Motiv für diese Regelung war, daß ein Kindergeld für später erzeugte uneheliche Kinder "eine Prämie für die Erzeugung unehelicher Kinder" sei; "sittliche und moralische Gedanken" sprächen dagegen (Bericht des 7. Ausschusses der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung vom 26. April 1920, Aktenstück 2811 S. 3150).
2. Das
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