A.
I.
Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und nach Art. 2 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig- Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (GVBl. S. 73), dem der Landtag des Landes Schleswig-Holstein durch Gesetz vom 23. Mai 1957 (GVBl. S. 73) zugestimmt hat, sowie nach § 1 der Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag vom selben Tag (GVBl. S. 77) haben die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins und deren Kirchengemeinden das Recht, von ihren Angehörigen Kirchensteuern zu erheben.
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