A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, daß das Vormundschaftsgericht bei einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem geschiedenen, nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nach § 1634 Abs. 2 BGB zugleich Anordnungen zur Durchsetzung des Verkehrsrechts trifft, namentlich den sorgeberechtigten Elternteil verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil zu überlassen.
(1) Ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren.
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