BVerfG - Urteil vom 09.04.2024
1 BvR 2017/21
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 3 S. 1; BGB § 1600b;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 269/2024
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 95/21

Verfassungsrechtliche Stellung eines (feststehend) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes; Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern als Statusverhältnis mit Wirkung für und gegen jedermann über die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte rechtliche Elternschaft; Enge Begrenzung der Zahl der Elternteile; Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers bzgl. des Trägers des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung

BVerfG, Urteil vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 2017/21

DRsp Nr. 2024/4732

Verfassungsrechtliche Stellung eines (feststehend) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes; Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern als Statusverhältnis mit Wirkung für und gegen jedermann über die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte rechtliche Elternschaft; Enge Begrenzung der Zahl der Elternteile; Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers bzgl. des Trägers des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung

1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Beides bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, der dabei die das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale beachten muss. 2. Im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht kann der Gesetzgeber die Festlegung derjenigen Personen, die Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, sowohl auf der Statusebene rechtlicher Elternschaft als auch bei dem Innehaben von Elternverantwortung durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen. Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnung sind jedenfalls die leiblichen Eltern eines Kindes Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.