I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Bescheid des Standesamtes, mit dem der Antrag der gleichgeschlechtlich orientierten Beschwerdeführer auf Erlaß des Aufgebots und Vornahme der Eheschließung abgelehnt wurde, sowie gerichtliche Entscheidungen, die diesen Bescheid bestätigten.
II. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach §
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
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