A.
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, im
I.
Im Ausgangsverfahren wendet sich die Klägerin gegen eine Berechnung ihrer Ausbildungsförderung, weil ihr das Einkommen ihres dauernd getrennt lebenden Ehemannes über die tatsächlich gewährten - titulierten - Unterhaltsleistungen hinaus bedarfsmindernd angerechnet worden ist.
Als die Klägerin ihr Studium begann, galt für die Anrechnung von Vermögen und Einkommen auf die Ausbildungsförderung folgende Regelung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung ( - -):
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