AG Lüdinghausen, vom 10.03.1958 - Vorinstanzaktenzeichen Lw H 80, 81/57, 4/58
OLG Hamm, vom 02.10.1958 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Wlw 47/58
BGH, vom 05.05.1959 - Vorinstanzaktenzeichen V Blw 47/58
Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO für die britische Zone
BVerfG, Urteil vom 20.03.1963 - Aktenzeichen 1 BvR 505/59
DRsp Nr. 1996/7582
Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO für die britische Zone
»1. § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO für die britische Zone (Vorrang des männlichen Geschlechts bei der gesetzlichen Erbfolge) ist mit Art. 3 Abs. 2, 3GG nicht vereinbar.2. Nach dem Überleitungsvertrag gelten besatzungsrechtliche Vorschriften ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zunächst fort; die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit ausgeschlossen.3. Der Gesetzgeber ist seit dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages (5. Mai 1955) von Verfassungs wegen verpflichtet, besatzungsrechtliche Vorschriften in angemessener Frist an das Grundgesetz anzupassen.Das Bundesverfassungsgericht hat zu prüfen, ob der Gesetzgeber dieser Pflicht nachgekommen ist.«