AG Bad Schwalbach, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 836/10
OLG Frankfurt am Main, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 132/14
Verfristung des Verlängerungsantrages bzgl. der Beschwerdebegründung; Eingang des Verlängerungsgesuchs erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Gericht; Anforderungen an die von einem Anwalt geforderte übliche Sorgfalt bei erneuter Anweisung einer zuvor weisungswidrig gehandelten Kanzleikraft zur Korrektur eines Schriftsatzes
BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen XII ZB 583/14
DRsp Nr. 2015/14744
Verfristung des Verlängerungsantrages bzgl. der Beschwerdebegründung; Eingang des Verlängerungsgesuchs erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Gericht; Anforderungen an die von einem Anwalt geforderte übliche Sorgfalt bei erneuter Anweisung einer zuvor weisungswidrig gehandelten Kanzleikraft zur Korrektur eines Schriftsatzes
a) Eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3ZPO ist ausgeschlossen, wenn das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 - [...]).b) Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140; Senatsurteil vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 541/80 - FamRZ 1981, 33; Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700).
Tenor
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