Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 (Staatskasse) wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2013 aufgehoben.
Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Familiengericht Offenbach am Main vom 16. Juni 2011 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 14. September 2011 werden mit der folgenden klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen:
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