I.
Für die mittellose Betroffene besteht seit vielen Jahren eine ehrenamtliche Betreuung. Zunächst war allein der Beteiligte zu 2) zum Betreuer für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Vermögenssorge bestellt worden. Mit Beschluss vom 12. April 1999 hat das Amtsgericht St. Goar die Beteiligte zu 3) zur weiteren Betreuerin bestellt und ausgesprochen, dass beide Betreuer berechtigt sind, die Betroffene allein zu vertreten. Ziffer 3) dieses Beschlusses lautet wie folgt: "Die Betreuung wird erweitert: Der Aufgabenbereich der Betreuerin umfasst künftig die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Bestimmung des Aufenthaltes sowie die Vermögenssorge."
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|