Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - vom 10. November 2010 (33 UF 1540/10) aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
A.
Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1, den V. K. und M. e.V., zum Vormund für ein minderjähriges Kind.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Festsetzung einer Vergütung und von Auslagenersatz für das Jahr 2009 mit Beschluss vom 5. August 2010 zurückgewiesen. Auf die hiergegen von dem Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und eine Vergütung in Höhe von 2.269,52 € festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 (Vertreter der Staatskasse) mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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