BayObLG - Beschluss vom 15.09.2004
3Z BR 128/04
Normen:
GG Art. 12 Art. 3 ; BGB § 1836 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 51
BayObLGZ 2004 Nr. 50
BayObLGZ 2004, 267
FGPrax 2004, 289
FamRZ 2005, 133
Rpfleger 2005, 84
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 9559/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1028/02

Vergütungsstundensatz des Betreuungsvereins

BayObLG, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 128/04

DRsp Nr. 2004/16450

Vergütungsstundensatz des Betreuungsvereins

»Ein Betreuungsverein ist in Ansehung der Vergütungsstundensätze grundsätzlich nicht anders zu behandeln als ein einzelner Berufsbetreuer.«

Normenkette:

GG Art. 12 Art. 3 ; BGB § 1836 ;

Gründe:

I.

Für die nicht vermögenslose Betroffene ist ein Vereinsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden sowie Vertretung gegenüber Heimen bestellt. Der Betreuungsverein legte seiner Vergütungsabrechnung für 2003 einen Stundensatz von 46,40 EURO zugrunde. Das Amtsgericht bewilligte am 2.10.2003 insoweit lediglich 31 EURO. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 7.5.2004 unter Berichtigung des Rechenwerks zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen 31 EURO übersteigenden Stundensatz abgelehnt.