I.
Für die nicht vermögenslose Betroffene ist ein Vereinsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden sowie Vertretung gegenüber Heimen bestellt. Der Betreuungsverein legte seiner Vergütungsabrechnung für 2003 einen Stundensatz von 46,40 EURO zugrunde. Das Amtsgericht bewilligte am 2.10.2003 insoweit lediglich 31 EURO. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 7.5.2004 unter Berichtigung des Rechenwerks zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen 31 EURO übersteigenden Stundensatz abgelehnt.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|