I. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung (DRV) B... und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) K... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 10. August 2010 (40 F 241/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung werden von Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... (Kto-Nr. ...) Anrechte in Höhe von 0,2064 Entgeltpunkten sowie 1,4376 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung K... (Kto-Nr. ...) übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung werden von Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung K... (Versicherungskonto Nummer ...) Anrechte in Höhe von 0,1556 Entgeltpunkten sowie 0,1720 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... (Kto-Nr. ...) übertragen.
3. Von den Kosten des Verfahrens der 1. Instanz tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils die Hälfte.
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