OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.04.2011
15 UF 145/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1575
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 241/09

Verhältnis der Ausnahme vom Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit der Anwartschaft bzw. der Differenz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 15 UF 145/10

DRsp Nr. 2011/7451

Verhältnis der Ausnahme vom Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit der Anwartschaft bzw. der Differenz

Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung können sowohl nach § 18 Abs. 1 VersAusglG als auch nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen werden. Beide Regelungen schließen sich nicht gegenseitig aus.

I. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung (DRV) B... und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) K... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 10. August 2010 (40 F 241/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung werden von Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... (Kto-Nr. ...) Anrechte in Höhe von 0,2064 Entgeltpunkten sowie 1,4376 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung K... (Kto-Nr. ...) übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung werden von Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung K... (Versicherungskonto Nummer ...) Anrechte in Höhe von 0,1556 Entgeltpunkten sowie 0,1720 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... (Kto-Nr. ...) übertragen.

3. Von den Kosten des Verfahrens der 1. Instanz tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils die Hälfte.