Die Beschwerde ist zulässig nach § 621 Abs. 1, 3, §§ 516, 519 ZPO. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Der Antragsteller beantragt die Aufhebung der - sachlich zutreffenden - Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und Rückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht München, weil ohne vorherige Durchführung eines beantragten Verfahrens nach § 10a VAHRG die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht hätte getroffen werden dürfen. Tatsächlich könnte die Entscheidung des OLG Celle FamRZ 1992/690 ff. so verstanden werden. Der Senat folgt der Auffassung, die Entscheidung über die Abänderung nach § 10a VAHRG habe in jedem Fall Vorrang gegenüber der Entscheidung über schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff. BGB nicht. Jedenfalls im vorliegenden Fall sprachen wesentliche Gründe dagegen, mit der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu warten.
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