OLG Köln - Beschluß vom 11.09.2002
16 Wx 158/02
Normen:
AuslG § 57 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1475
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 205/02
AG Kerpen, - Vorinstanzaktenzeichen 68 XIV 22/02

Verhältnismäßigkeit der Sicherungshaft

OLG Köln, Beschluß vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 158/02

DRsp Nr. 2003/3878

Verhältnismäßigkeit der Sicherungshaft

Auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AuslG im übrigen vorliegen, ist die Anordnung von Sicherungshaft unverhältnismäßig und damit unzulässig, wenn die mit dem Betroffenen und seinen 6 minderjährigen Kindern (- zwischen einem und acht Jahre alt -) zusammen eingereiste Ehefrau zum Zeitpunkt des Haftantrages bereits im siebten Monat schwanger ist. In einem solchen Fall kann von vornherein nicht unterstellt werden, die Abschiebung des Betroffenen wäre innerhalb der nächsten drei Monate noch tatsächlich möglich.

Normenkette:

AuslG § 57 Abs. 2 ;

Gründe: