Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28.03.2012, 4 O 253/11 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 27.08.2012 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
I.
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Vertrages über Lieferung und Einbau eines Specksteinofens Modell XXX für 6.400 EUR.
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