BGH - Beschluss vom 09.07.2014
XII ZB 719/12
Normen:
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; BGB § 197 Abs. 2; BGB § 1586 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 365
FamRZ 2014, 1622
FuR 2014, 4
FuR 2014, 664
MDR 2014, 1029
NJW 2014, 2637
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 177/12
AG Bamberg, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 206 F 1452/11

Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen XII ZB 719/12

DRsp Nr. 2014/12188

Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich

Zur (hier: dreißigjährigen) Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. November 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; BGB § 197 Abs. 2; BGB § 1586 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) wendet sich im Wege des Vollstreckungsgegenantrags gegen die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wegen Ehegattenunterhalts nebst Zinsen.

Die Beteiligten schlossen im Jahr 1992 die Ehe, aus der ein inzwischen volljähriger Sohn hervorgegangen ist. Die Ehe wurde am 18. Dezember 2003 rechtskräftig geschieden.

Durch Vergleich vom 8. Oktober 2001 sowie durch Beschluss des Amtsgerichts vom 28. August 2002 wurden unter anderem Regelungen zum Kindes- sowie zum Trennungsunterhalt getroffen. Am 18. Dezember 2003 schlossen die Beteiligten im Scheidungsverfahren einen gerichtlichen Vergleich, in dem unter anderem der Ehegattenunterhalt geregelt wurde.

Ziff. 2 des Vergleichs lautet: