BGH, Urteil vom 17.06.1992 - Aktenzeichen IV ZR 183/91
DRsp Nr. 1993/504
Verjährungsunterbrechung bei Stufenklage
»1. Die Stufenklage unterbricht die Verjährung des zunächst noch unbestimmten Leistungsanspruchs nur in der Höhe, in der dieser Anspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche beziffert wird.2. Ein Stillstand des Verfahrens liegt bei einer Stufenklage nicht vor, solange der Kläger die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt; auch darüber hinaus kann ihm eine angemessene Frist zur Prüfung und Auswertung der Ergebnisse zuzubilligen sein.«