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Der Rechtsstreit betrifft die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 6. Juni 2000, wobei streitig ist, ob die Klägerin die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Die Klägerin war ab 1. Februar 1984 bei der Volksbank O. als Kreditsachbearbeiterin beschäftigt. In der Zeit vom 14. Oktober 1997 bis 6. Juni 2000 war sie zur Betreuung und Erziehung ihrer am 7. Juni 1993 geborenen Adoptivtochter in Erziehungsurlaub. Die Klägerin erhielt vom 15. Oktober 1997 bis 14. Oktober 1999 Erziehungsgeld. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag zum 6. Juni 2000 beendet.
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