OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2006
11 WF 170/06
Normen:
BGB §§ 1601 ff. § 1615I ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 73
NJW 2006, 3075
OLGReport-Hamm 2006, 685
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 76/06

Verpflichtung der Eltern zur Existenzsicherung der Kinder - Vereinbarung der Kinderbetreuung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2006 - Aktenzeichen 11 WF 170/06

DRsp Nr. 2006/23342

Verpflichtung der Eltern zur Existenzsicherung der Kinder - Vereinbarung der Kinderbetreuung

»1. Grundsätzlich ist jeder Elternteil verpflichtet, das Existenzminimum des bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes sicherzustellen, auch wenn er selbst ein weiteres gemeinsames Kind betreut. 2. Haben zunächst nach der Trennung alle Kinder einverständlich bei der Mutter gelebt, so kann sich daraus eine Vereinbarung der Eltern herleiten, dass sich die Mutter vorrangig der Kinderbetreuung widmen soll. Eine solche Vereinbarung kann nicht ohne weiteres aufgekündigt werden, wenn ein Kind zum Vater wechselt.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. § 1615I ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist die am 24.08.1990 geborene Tochter der Antragsgegnerin aus deren seit dem 10.01.2006 geschiedener Ehe mit ihrem Vater. Sie hat nach der Trennung der Eltern zunächst bei der Antragsgegnerin gelebt, die zwei weitere aus der Ehe hervorgegangene Kinder betreut: Christin, geboren am 24.12.1991, und Jonas, geboren am 17.11.1998. Durch Vergleich vom 11.02.2003 hat sich der Ehemann der Antragsgegnerin zur Zahlung von Trennungsunterhalt und Barunterhalt unterschiedlicher Höhe für die drei Kinder verpflichtet.