Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.08.2014 gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 19.08.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Antragsgegnerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Beteiligten.
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