BGH - Beschluss vom 02.09.2015
XII ZB 33/13
Normen:
VersAusglG § 18; FamFG § 224 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2016, 12
MDR 2015, 1303
NJW-RR 2016, 449
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 123/12
OLG Hamm, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UF 184/12

Versehentliches Unterlassen der Einbeziehung eines beim Versorgungsträger bestehenden Anrechts in den Versorgungsausgleich; Unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten; Freiwillige Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge

BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 33/13

DRsp Nr. 2015/19765

Versehentliches Unterlassen der Einbeziehung eines beim Versorgungsträger bestehenden Anrechts in den Versorgungsausgleich; Unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten; Freiwillige Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge

Zur Ausübung richterlichen Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte mehrere Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger hat (hier: "VBLklassik" und "VBLextra"), von denen nur eines geringwertig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 18; FamFG § 224 Abs. 3;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.

Die im November 1989 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Februar 2012 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1989 bis zum 31. Januar 2012 verschiedene Versorgungsanrechte erlangt.