Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
A.
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.
Die im November 1989 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Februar 2012 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1989 bis zum 31. Januar 2012 verschiedene Versorgungsanrechte erlangt.
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