1. Mit Endurteil vom 2. September 2003 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Tirschenreuth die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen das Endurteil hat die am Versorgungsausgleich beteiligte Zusatzversorgungkasse der bayerischen Gemeinden Beschwerde eingelegt, weil in der angefochtenen Entscheidung eine Anwartschaft der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin als im Leistungteil dynamisch bewertet wurde. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Leistungsteil nicht dynamisch sei, weil die Leistungen jährlich nur um 1% steigen.
Die anderen Beteiligten haben sich zur Beschwerde nicht geäußert und keine Einwände gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erhoben.
2. Die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Tirschenreuth vom 2. September 2003 ist zulässig (§
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