OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.12.2003
2 UF 169/02
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 180
OLGReport-Zweibrücken 2004, 253
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 203/01

Versorgungsausgleich: Teildynamik von Anwartschaften in einer Zusatzversorgungskasse

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 2 UF 169/02

DRsp Nr. 2004/770

Versorgungsausgleich: Teildynamik von Anwartschaften in einer Zusatzversorgungskasse

»Zur (Teil-)dynamik der Zusatzversorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die befristete Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - (nachfolgend: ZVK) ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, mithin zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer anderweitigen Regelung des Versorgungsausgleich mit dem aus dem Entscheidungssatze zu 1. ersichtlichen Inhalt.