Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.
Das Beschwerdeverfahren war mit Rücksicht auf die seit 1. Januar 2003 nicht mehr anwendbare Barwertverordnung (vgl. BGH, FamRZ 2001,1695) durch Senatsbeschluss vom 9. April 2003 ausgesetzt worden. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrats am 26. Mai 2003 die zweite Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung (BGBl. I. S. 728) rückwirkend zum 1. Januar 2003 erlassen. Mit Rücksicht hierauf war das Verfahren wieder aufzunehmen.
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