VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.09.2002
7 S 1890/01
Normen:
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1751
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2339/99

Vertreter - Vertretungszwang, Postulationsfähigkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 7 S 1890/01

DRsp Nr. 2007/12396

Vertreter - Vertretungszwang, Postulationsfähigkeit

»Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern und Angestellten der Verbände und Vereinigungen von Behinderten nach § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO erstreckt sich nur dann auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt betreffende Rechtsstreitigkeiten, wenn der geltend gemachte Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt insofern mit der Schwerbehinderteneigenschaft des Hilfesuchenden in Zusammenhang steht, als dieser gerade wegen seiner Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht in vollem Umfang aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten kann (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 21.9.1998 - 7 S 2091/98 -).«

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 1 Satz 4 ;

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten gestellt worden und muss deshalb als unzulässig verworfen werden.